Grundlage: §1 Allgemeines 1.1. Die AGBFF gelten für alle vom Foto-Designer übernommenen Aufträge in den
Bereichen Gestaltungsberatung, Konzeption und Realisation, soweit nicht im
Einzelfall Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. §2 Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Auftraggeber und
Foto-Designer 2.1. Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und
Foto-Designer ist die Abtretung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an den
Auftraggeber. Als Urheber ist der Foto- Designer alleiniger Inhaber aller
Verwertungsrechte an seinem Werk. §3 Gewährleistung, Haftung, Gefahrtragung 3.1. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens innerhalb
von 2 Wochen nach Übergabe des Werkes an den Auftraggeber beim Foto-Designer
eingegangen sein. Danach gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als
vertragsgemäß und mangelfrei geschaffen. Für nicht erkennbare Mängel gilt die
gesetzliche Verjährungsfrist von 6 Monaten gerechnet ab Abnahme. §4 Ergänzende Sonderbestimmungen A. Für Aufträge, neue Fotografien zu schaffen: 5.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist
für beide Teile der Geschäftssitz des Foto-Designers. §6 Zahlungsbedingungen 6.1. Bezahlung erfolgt per Überweisung oder Bar. 6.2. Kosten fallen erst an wenn sich für mind. ein Bild entschieden wurde.
Sollte kein Bild gefallen bleibt das Fotoshooting kostenlos. 6.3. Fahrtkosten werden für die Anreise nur dann berechnet, wenn die
Entfernung größer als 10km beträgt.
- (AGBFF) Neufassung vom 24. Juni 1983. Empfehlung des BFF, Bund freischaffender
Foto-Designer e.V., zur Fassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen, angemeldet
beim Bundeskartellamt Berlin.
1.2. "Fotografien" im Sinne der AGBFF sind sämtliche Werke des Foto-Designers,
gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen
(z.B. Abzug, Diapositiv, Negativ, sonstige Bildträger).
1.3. Gestaltungsberatungen und Konzeptionen sind eigenständige Leistungen
des Foto-Designers. Sie können von ihm gesondert in Rechnung gestellt werden,
soweit sie in dem erteilten Fotoauftrag nicht ent- halten sind und vom
Auftraggeber zusätzlich gewünscht werden.
1.4. Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B. Material- und
Laborkosten, Modellhonorare, Requisiten und Spezialgeräteverleih, Reisekosten,
Spesen usw.) gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.
1.5. Es erfolgt kein Ausweis der Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung der
Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG.
1.6. Die Vertragsstrafe für eine ungenehmigte Bildnutzung beträgt
mindestens das Fünffache des Grundhonorars für die jeweilige Aufnahme. Das
Grundhonorar richtet sich nach den jeweils gültigen Honorarempfehlungen der
Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Der Foto-Designer ist berechtigt,
weitere ihm entstandene Kosten weiter zu berechnen.
1.7. Die Vertragsstrafe für einen unterlassenen Bildquellennachweis (z.B. Name
des Bildautors) richtet sich nach den Empfehlungen der MFM.
1.8. Sonstige Zuschläge und Nachlässe richten sich nach den Empfehlungen der
MFM.
1.9. Die vorliegenden AGB gelten im übertragenen Sinn auch für andere Leistungen
(Internet, Werbung usw.).
2.2. Der Foto-Designer überträgt dem Auftraggeber urheberrechtliche
Nutzungsrechte zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die Übertragung darüber
hinausgehender Nutzungsrechte (z.B. räumlich, sachlich oder zeitlich
unbeschränkte Nutzungsrechte) bedarf einer besonderen Vereinbarung.
2.3. Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Foto-Designers. Entgegenstehende Vereinbarungen
bedürfen ebenfalls der Schriftform.
2.4. Bei der Verwendung seines Werkes hat der Foto-Designer Anspruch, als
Urheber benannt zu werden.
2.5. Jede Art von Vervielfältigung oder Reproduktion auf andere Bildträger
bedarf - soweit sie über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgeht - der
Zustimmung des Foto-Designers.
2.6. Der Auftraggeber stellt dem Foto-Designer nach Veröffentlichung Belegstücke
unaufgefordert zur Verfügung.
3.2. Der Foto-Designer verpflichtet sich, bei Durchführung eines Auftrages
größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Schadensersatzansprüche gegen den
Foto-Designer sind nur bei grob fahrlässigem Handeln oder Vorsatz möglich; der
Ersatz eines etwaigen unmittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen
sind grundsätzlich Schadenersatzforderungen gegenüber dem Foto- Designer wenn
Schäden durch Dritte (z.B. Fotolabor) verursacht wurden.
3.3. Fotografien sind per Einschreiben zu versenden. Die Gefahr des zufälligen
Untergangs bei Hin- und Rücksendung trägt der jeweilige Absender.
4.1. Wird ein Auftrag aus Gründen, die nicht vom Foto-Designer zu vertreten
sind, nicht ausgeführt, so kann der Foto- Designer - ohne dass es eines
Schadensnachweises bedürfte - ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des
vereinbarten Honorars berechnen. Wird ein angefangener Auftrag aus von dem
Foto-Designer nicht zu vertretenden Gründen nicht fertiggestellt, so steht dem
Foto-Designer das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit
der vertraglich geschuldeten Leistung vom Foto-Designer begonnen wurde. Dem
Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger.
4.2. Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus vom
Foto-Designer nicht zu vertreten- den Gründen wesentlich überschritten (z.B.
wegen Fehlens der Aufnahmeobjekte, wegen fehlender oder mangelhafter
Vorbereitung der Aufnahmeobjekte, durch Witterungsverhältnisse bei
Außenaufnahmen usw.), kann der Foto-Designer verlangen, dass sich das Honorar in
einem angemessenen Verhältnis erhöht.
4.3. Der Foto-Designer ist verpflichtet, die zur Ausführung des Auftrags
erforderlichen Erfüllungsgehilfen mit größtmöglicher Sorgfalt auszusuchen. Eine
weitergehende Haftung für diese Erfüllungsgehilfen übernimmt der Foto-Designer
nicht.
4.4. Gehen Fotografien trotz größter Sorgfalt des Foto-Designers unter, ohne
dass er dies zu vertreten hat, berührt dies seinen Honoraranspruch nicht; er ist
in diesem Fall zur Ersatzbeschaffung zu einem vom Auftraggeber zu zahlen- den
Selbstkostenpreis verpflichtet, es sei denn, dass der Auftraggeber den Untergang
zu vertreten hat.
B. Für die Übertragung von Nutzungsrechten an Fotografien, die nicht für den
Auftraggeber angefertigt wurden:
4.5. Der Foto-Designer überträgt nur Nutzungsrechte. Die Fotografien bleiben
sein Eigentum.
4.6. Werden Nutzungsrechte im Zusammenhang mit der Gestaltung, Pflege und
Wartung von Homepages vergeben, erlöschen diese Rechte in dem Moment, in dem der
Vertrag zur Pflege und Wartung der Homepage gekündigt wird. Der Nutzer hat in
diesem Fall innerhalb einer Woche alle betreffenden Bilder aus seiner Homepage
zu entfernen. Geschieht dies nicht, liegt der Fall der vertragswidrigen Nutzung
vor, der nach den marktüblichen Konditionen bzw. auf aktueller Rechtsprechung
verfolgt wird.
§5 Erfüllungsort, Gerichtsstand
5.2. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Gerichtsstand
des Geschäftssitzes des Foto-Designers vereinbart, sofern der Foto-Designer und
der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Recht-
es oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen sind. Sofern der Auftraggeber
und/oder der Foto-Designer nicht Vollkaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen sind,
verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.